Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Geislingen an der Steige e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen. Sitz des Vereins ist Geislingen an der Steige.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Stadt Geislingen an der Steige als Trägerin des Freibades Geislingen an der Steige.
Ziel ist es dabei, das Freibad umgehend wieder zu eröffnen und dauerhaft zu betreiben. Der Verein will sicherstellen, dass dadurch Schwimmsport, Gesundheitsförderung und Freizeitgestaltung für Bürgerinnen und Bürger, Familien, Vereine, Kinder und Jugendliche ermöglicht werden kann.

Der Verein arbeitet im Rahmen seiner Ziele mit der Stadt Geislingen und der Bäderleitung zusammen und strebt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Institutionen und Initiativen an.

§ 3 Tätigkeiten des Vereins

Der Vereinszweck wird erfüllt durch

  • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich geplanter und laufender Maßnahmen. Er versucht, die Planungen zu beeinflussen und eine rasche Öffnung und Erhaltung zu erreichen.

  • die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr.1 AO in Form von Beiträgen, Spenden, Sach- und Dienstleistungen zugunsten des Freibades an die Stadt Geislingen an der Steige.

  • Projekte und Veranstaltungen, die sowohl der ideellen Werbung als auch der Erzielung von Einnahmen für den geförderten Zweck dienen.

  • Leistung ehrenamtlicher Arbeit bei der Aufrechterhaltung des Badebetriebs im Freibad.

    § 4 Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Gemeinden, Firmen, Vereine oder Schulen können dem Verein als Fördermitglieder beitreten.

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist und Namen, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers enthält. Bei natürlichen Personen ist jeweils das Geburtsdatum anzugeben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des Mitglieds.

Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahrs schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Der Ausschluss darf erst zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung beschlossen werden, wenn das Mitglied auf diese Mahnung nicht reagiert hat und darin der Ausschluss ausdrücklich angedroht worden ist. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen

werden. Zuvor ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für einen Ausschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder erforderlich. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu deren Entscheidung ruhen alle Rechte des Mitglieds.

§ 8 Beiträge

Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Eine ganze oder anteilige Erstattung des Jahresbeitrags bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand eine Stundung des Mitgliedsbeitrags gewähren.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beiträge für außerordentliche Mitglieder werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verein und dem außerordentlichen Mitglied gesondert festgelegt.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Diese Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane sind für die Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind gehalten, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

An der Willensbildung im Verein kann jedes Mitglied im Rahmen der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über alle Sitzungen der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem/der Protokollantin zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Nennung der

Tagesordnung und des Ortes. Sie wird im Amtsblatt der Stadt Geislingen veröffentlicht. Auswärtige Mitglieder sind in geeigneter Form zu benachrichtigen.

Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Kenntnis, führt die Entlastung des Vorstandes und der Kassiererin/des Kassierers durch und wählt alle zwei Jahre den Vorstand und die Kassenprüfer*innen.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • der/dem ersten Vorsitzenden,

  • der/dem zweiten Vorsitzenden,

  • der/dem Kassierer*in,

  • den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    Zur Vertretung des Vereins nach § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende befugt. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

    Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Beisitzer können im Block gewählt werden. Dabei bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Die Einzelheiten der Tätigkeit des Vorstands werden in seiner von ihm beschlossenen Geschäftsordnung geregelt.

§ 13 Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Geislingen an der Steige, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Bereich des Freibades Geislingen an der Steige zu verwenden hat. Ist dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist das Vereinsvermögen zur Förderung der Jugendarbeit in Geislingen einzusetzen.

§ 15 Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt.

Beschlossen auf der virtuellen Gründungsversammlung des Vereins am 04.02.2021